Einwegkunststoffe
Kennzeichnungspflicht für Produkte aus Einwegkunststoffen ab Juli 2021
gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904
Ab dem 03. Juli 2021 haben Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung zu tragen, die darauf hinweist, „dass die [...] Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat.“
„Die Kennzeichnung kann dabei für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen. So können bereits hergestellte aber noch nicht vom Hersteller abgegebene Produkte ohne großen Aufwand gekennzeichnet werden.“
Die Kennzeichnungspflicht gilt für Verpackungen von
• Hygieneeinlagen (Binden)
• Tampons, Tamponapplikatoren
• Feuchttüchern
• Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern
• kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten
„Einweggetränkebecher aus Kunststoff müssen künftig auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden.“
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten / Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV
FAQs zur Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
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